Wir kegeln wieder!

Nächstes Kegeln Montag, 25. Juli 2022, im Nolden
Auf der Bahn ist ein Luftfilter installiert
 

Auszug aus der Corona-Schutzverordnung NRW – gilt ab 3. April 2022:
§ 2 Eigenverantwortung, Empfehlungen, Begriffsbestimmung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist angehalten,  sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. …

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen und für Angebote verantwortliche Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und die in Anlage 2 (siehe unten) zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen.

(3) Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.

Anlage 2

Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen fassen die Empfehlungen zusammen, die von den verantwortlichen Personen für Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, beachtet werden sollten.

1. Grundsätzliche Empfehlungen
Bei Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wird die Einhaltung der folgenden Hygieneanforderungen dringend empfohlen:

a) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,

b) die regelmäßige Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in angemessenen Intervallen,

c) die Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt, (gilt das auch für Kegel-Kugeln?)

d) das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius,…,

e) das Waschen von gebrauchten Textilien und Ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius ….,

f) gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder Ähnliches.

g) Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sollen Produkte verwendet werden,….

h) Beim Betrieb von gastronomischen Einrichtungen wird empfohlen, zwischen den Tischen einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten oder eine bauliche Abtrennung anzubringen.

i) Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen soll eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen gewährleistet werden. Soweit dies nicht möglich ist oder auch zusätzlich, kann eine Luftfilteranlage eingesetzt werden, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße sicherstellt. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sollen der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung (das sind wir!), Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, angepasst werden. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen….